Nachfolgend einige Ergebnisse unsere Gerichtsgutachten:
Amtsgericht Aschaffenburg
Ergebnis des Beweisbeschlusses in Kurzfassung:
…..Sowohl am Zylinderkopf als auch an der Zylinderkopfdichtung konnten Spuren von Undichtigkeiten zwischen den Brennräumen festgestellt werden. Diese resultieren aus mindestens einem jedoch eher zwei undichten Stehbolzen im Motorblock. ….Die vorgefundenen Spuren an dem zerlegten Motor weisen auf Wassereintritt in den Verbrennungsraum hin, die zu den beschriebenen Symptomen (qualmender Motor mit unrundem Lauf). ……Für die Behebung des vorhandenen Fehlers sind die unter Punkt 6.1.3 aufgeführten Maßnahmen notwendig. Unter Punkt 6.1.3 wurden die Kosten für die Behebung des Fehlers kalkuliert. Diese belaufen sich auf 1.496,40 € inkl. MwSt.
Amtsgericht Wiesbaden
Der Wert des streitgegenständlichen Fahrzeuges vom TYP VW Golf I wurde zum Zeitpunkt des Unfalls Mitte 2004 auf € 2.900,00 taxiert. Hierbei wurde berücksichtigt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls über Alufelgen (Typ Cup) verfügte, die zum Zeitpunkt der Besichtigung durch den Unterzeichner am 15. November 2006 nicht vorhanden waren. Entsprechend den eigenen Marktbeobachtungen, sowie ausweislich der Eurotax Interclassic 01/2005 wurden Fahrzeuge im Zustand 1 mit
€ 4.000,00 gehandelt. Fahrzeuge mit der Zustandsnote 2 waren für € 2.700,00 erhältlich, der Zustandsnote 3 für € 1.600,00 (siehe Anlage I). Bei der Bewertung wurde ebenfalls berücksichtigt, dass das Fahrzeug vor dem Unfall umfangreich überholt bzw. neu lackiert wurde. Die deutlich erkennbaren Restunfallspuren im Bereich des hier streitgegenständlichen Unfallereignisses, wurden bei der Bewertung nicht berücksichtigt.
Landgericht Braunschweig
Bei der Ermittlung des Fahrzeugwertes des streitgegenständlichen Pkw, Karmann Ghia, wurden, wie bereits im Gutachten erwähnt, neben dem bei der Besichtigung am 1. April 2005 durch den Unterzeichner festgestellten Fahrzeugzustand auch die Lichtbilder des Vorgutachtens des Sachverständigen XXXXX sowie die in der Gerichtsakte befindlichen Bildausdrucke ausgewertet. Bei der Wertfindung sind die in der Gerichtsakte aufgeführten Mängel und soweit erkennbar die vom Kläger durchgeführten Arbeiten am Fahrzeug berücksichtigt worden. Wie bereits im Gutachten aufgezeigt, sind für einen Betrag von 500.- Euro keine fahr- bzw. rollfähigen Fahrzeuge vom Typ VW Karmann Ghia zu erwerben. Zur Verdeutlichung des ermittelten Fahrzeugwertes wurde in dem Ergänzungsgutachten die Wertfindung detaillierter dargestellt. Die vom Rechtsanwalt XXXX im Schreiben vom 19.05.2005 aufgeführten Punkte wurden bei der Festlegung des Fahrzeugwertes auf 3000.- Euro unter Berücksichtigung des nicht fachgerecht instandgesetzten Unfallschadens zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe berücksichtigt.
Landgericht Darmstadt
Unter Berücksichtigung der erwartungsgemäß eintretenden Zustandsverschlechterung eines Oldtimers bei einer Standzeit von über fünf Jahren ist davon auszugehen, dass der Wert des streitgegenständlichen Fahrzeuges Ende 1999 bei 9.000.- bis 10.000.- DM gelegen hat. Bei der Ermittlung des Wertes wurde neben der über fünfjährigen Standzeit beim Zeugen XXXX davon ausgegangen, dass das Fahrzeug in dem kurzen Zeitraum beim Zeugen XXXX nicht in einer Halle untergebracht war. Diese Aussage machte der Zeuge XXXX bei der Ortsbesichtigung am 14. März 2006. Danach sei das Fahrzeug direkt vom Zeugen XXXX zum jetzigen Abstellplatz verbracht worden, wo der Ortstermin wahrgenommen wurde. Das Fahrzeug war nach Aussage des Zeugen XXXX zum Zeitpunkt der Abholung nicht fahrbereit. Weiterhin wurde festgestellt, dass der Wegstreckenzähler seit der Begutachtung durch den Sachverständigen XXXX im März 1987 unverändert 38.632 Meilen aufweist. Aus der in der Gerichtsakte befindlichen Briefkopie ist erkennbar, dass das Fahrzeug seit dem 17. November 1983 abgemeldet ist. Die Zustandsnote des Fahrzeuges Ende 1999 Anfang 2000 ist mit 4- zu bewerten.
Landgericht Dortmund
Nach Überprüfung der eingereichten Lichtbilder sowie des noch bei der Besichtigung am 12. September 2006 festgestellten Restaurierungsaufwandes, ist davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung der bei Oldtimerrestaurierungen zu erwartenden Komplikationen, ein Arbeitsaufwand von 650 Stunden für die Karosseriearbeiten am streitgegenständlichen Fahrzeug als ausreichend erachtet wird. Die Mindeststundenzahl für die vorgefundene Restaurierung liegt bei 550 Arbeitsstunden. Sollten aus der Akte nicht ersichtliche Komplikationen bei der Restaurierung vorgelegen haben, ist eine Erhöhung auf max. 700 Stunden für die Karosseriearbeiten möglich. Für die Karosseriepositionen in der Rechnung vom 02. November 2004 ist aus der Sicht des Unterzeichners für die Komplettierung des Fahrzeuges eine Stundenzahl von 200 Arbeitsstunden anzusetzen. Die Mindeststundenzahl für die Komplettierung des hier in Rede stehenden Fahrzeuges nach den vorgenommenen Karosseriearbeiten beläuft sich auf 150 Arbeitsstunden. Die durchgeführten Arbeiten an der „Technik“ in der Rechnung vom 02. November 2004 können der Kostenschätzung vom 01. Juli 2003 zugeordnet werden. Die vorgenommenen Arbeiten sind als erforderlich anzusehen und die berechnete Stundenzahl erscheint angemessen. Der Kofferraumdeckel und die Haube am streitgegenständlichen Fahrzeug sind mit einer Reparaturlackierung versehen. Aufgrund der gemessen Lackschichten ist nicht mehr zuzuordnen, ob es sich hierbei um eine Lackierung durch die Firma XXXX handelt oder ob bereits im Vorfeld Lackierarbeiten am Kofferraumdeckel und der Haube vorgenommen wurden. Der Unterschied zwischen einer Teillackierung und der Ganzlackierung besteht darin, dass bei einer Ganzlackierung die komplette Außenhaut des Fahrzeuges sowie die Einstiegsbereiche im Motor- und Kofferraum mit lackiert werden. Bei einer Teillackierung werden nur partitielle Karosserieflächen lackiert. Aufgrund der vorgenommenen Arbeiten war es notwendig, die Türen und Kotflügel mit einer Reparaturlackierung (Ganzlackierung) zu versehen. Die am Fahrzeug vorgenommenen Schweißarbeiten wurden lackiert bzw. mit Korrosionsschutz versehen. Eine Ganzlackierung des streitgegenständlichen Fahrzeuges verursacht in der Regel zwischen 10.000,00 und 12.000,00 Euro. Hierin enthalten sind die notwendigen Schleif-/Abdeckarbeiten sowie das Lackiermaterial. Unter Berücksichtigung, dass in vorliegendem Fall Motorhaube und Kofferraumdeckel mit lackiert wurden, entspricht der in Rechnung gestellte Betrag von 6.800,00 Euro den üblichen Kosten für diesen Arbeitsaufwand.
Landgericht Düsseldorf
Die am Fahrzeug des Klägers vom Beklagten vorgenommenen Arbeiten sind teilweise als nicht fachgerecht zu bezeichnen. Der vom Beklagten vorgenommene Arbeitsaufwand ohne die im November 2002 vorgenommenen Instandsetzungsarbeiten, inklusive aller angeschafften Ersatzteile, rechtfertigen, ohne Berücksichtigung der durch die Arbeiten entstandenen Schäden, einen Gesamtbetrag von 16.001,91 € inklusive MwSt. Um das Fahrzeug im jetzigen Zustand wieder fachgerecht zu komplettieren und die erneuerten Bauteile mit einer Lackierung zu versehen, ist unter Einbeziehung der noch vorhandenen Ersatzteile ein Betrag von 11.500.- € notwendig. Für die Korrektur der durch den Kläger unsachgemäß positionierten Fahrzeugteile und die Erneuerung der nachhaltig geschädigten Ersatzteile fallen erneut Kosten in Höhe von 5.800.- € an. Gemäß Kostenvoranschlag vom 16.11.2002 sollte am Fahrzeug eine Teilrestaurierung vorgenommen werden. Eine Restaurierung des Fahrzeuges ist auch nach den vom Beklagten vorgenommenen Arbeiten möglich. Aus der Sicht des Unterzeichners wurden durch den Beklagten 5.289,59 € inklusive Mehrwertsteuer zu viel berechnet. Die vom Beklagten ohne die Instandsetzungsrechnung vom 16.12.2002 berechneten 21.291,50 € inklusive Mehrwertsteuer für die vorgenommenen Arbeiten sind nicht nachvollziehbar.
Landgericht Frankfurt
An dem streitgegenständlichen Fahrzeug befinden sich zwei unfachmännisch instandgesetzte Schadenbereiche. Zum Einen wurde der rechte hintere Fahrzeugbereich nach einem nicht näher zu spezifizierenden Unfallereignis mangelhaft zurückverformt und nur das äußere Erscheinungsbild wiederhergestellt. Der durch das Schadenereignis eingetretene Rahmenschaden wurde nicht behoben. Gleiches gilt für den mangelhaft instandgesetzten Unfallschaden im vorderen linken Bereich. Für die fachgerechte Behebung der unsachgemäß beseitigten Unfallschäden fallen Kosten in Höhe von mindesten 12.000,-- € an. Dies resultiert zum Einem aus dem Tausch des Rahmens zum Anderen aus den nicht unerheblichen Karosseriearbeiten die notwendig sind, um die Karosserieaußenhaut wieder in die originalen Positionen zu bringen. Die am Fahrzeug vorzunehmenden Einstell- und Justagearbeiten, wie z.B. der Scheibenrahmen oder die Tür sowie der gelegentliche Austausch von Dichtungen, ist bei Fahrzeugen dieses Alters als normal anzusehen. Bezüglich der Originalität ist das Fahrzeug nicht zu beanstanden, auch wenn bei einigen Bauteilen nicht mit Sicherheit aufgeführt werden kann, ob diese Fahrzeugteile werkseitig montiert waren. Eine seriöse Veräußerung des Fahrzeuges ist nur mit einem deutlichen Preisnachlass möglich.
Landgericht Karlsruhe
Die vorgenommenen Arbeiten zur Umlackierung des Fahrzeuges rechtfertigen den in Rechnung gestellten Betrag in Höhe von 10.857,37 € brutto. Die hierin enthaltenen Positionen, Abholung beim Kläger und Versand zur Lackanalyse, unterliegen aus der Sicht des Unterzeichners einer juristischen Würdigung. Die Kosten für den Wechsel des beschädigten Kunststoffverdecks hätte unter Verwendung des gleichen Materials inklusive Montage Kosten von ca. € 950 brutto verursacht. Ein Wertvorteil von 50% (€ 475.-) ist zu berücksichtigen. Durch die fach- und sachgerechte Umlackierung des Fahrzeuges ist kein Minderwert entstanden.
Landgericht Köln
Der Motor des hier in Rede stehenden Fahrzeuges war zum Zeitpunkt der Besichtigung durch den Unterzeichner bereits wieder instandgesetzt. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Richter, Herrn Richter XXXXX, wurden zur Beantwortung des Beweisbeschluss die Originallichtbildanlagen der XXXX GmbH Nr. XX zu Grunde gelegt, welche zur besseren Darlegung der Feststellungen des Unterzeichners fototechnisch kopiert und in diese Stellungnahme eingebracht wurden. Die Auswertung der Lichtbilder hat ergeben, dass der Motor mindestens eine Laufleistung von 75.000 km aufzeigt. Die bei der Besichtigung festgestellte Verschließung der Befestigungsbohrungen der Zierleisten im Flankenbereich des hier streitgegenständlichen Fahrzeuges ist weder üblich, noch als fach- und sachgerecht zu bezeichnen. Ein Verschluss der Bohrungen in einer fach- und sachgerechten Ausführung ist nur mit sehr hohem Aufwand vorzunehmen. Der Lackaufbau sowie die gemessenen Schichtdicken sind als nicht fach- und sachgerecht zu bezeichnen. Wobei aufzuführen ist, dass mit dem Öffnen der Befestigungsbohrungen gleichzeitig ein neuer Laufkaufbau der entsprechenden Bauteile erfolgt. Die Zylinderkopfdichtung konnte beim Ortstermin nicht vorgelegt werden. Auch hier wurde auf die Lichtbildanlage der XXXXX zurückgegriffen, die einen Schaden an der Zylinderkopfdichtung aufzeigen. Die für die Instandsetzung der Selbigen notwendigen Kosten sind gleichzeitig als Wertminderungsbetrag zu betrachten, da ein funktionstechnisch einwandfreier Motor bei der Veräußerung bzw. dem Erwerb von diesem Fahrzeug vorausgesetzt wird.
Landgericht Köln
Am hier in Rede stehenden Fahrzeug befinden sich erhebliche Mängel…….Es wurde eine Vielzahl von nicht fach- und sachgerecht durchgeführter Reparaturarbeiten festgestellt…….Nahezu alle vorhandenen Mängel sind auch durch einen Laien zweifelsfrei erkennbar……..Es sind aufwendige Arbeiten zur Beseitigung der festgestellten Mängel notwendig…….Die geschätzten Mängelbeseitigungskosten belaufen sich auf ca. 15.000 – 20.000 Euro.
Landgericht Osnabrück
Die am Fahrzeug verbaute Hinterachse entspricht nicht der Erstausrüstung und ist somit nicht original. Es ist davon aus zu gehen, dass während der Nutzungszeit des Fahrzeuges in den Nachkriegsjahren in der sowjetischen Besatzungszone und/oder der DDR aufgrund fehlender Ersatzteile auf alte Wehrmachtsbestände zurück gegriffen wurde. Der Umbau der verstärkten Achse kann aber auch aufgrund der Nutzung als Schleppfahrzeug vorgenommen worden sein. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist aus der Sicht des Unterzeichners nur noch als Teileträger verwendbar. Ein Wiederaufbau bzw. eine Teilinstandsetzung des Fahrzeuges ist unwirtschaftlich. Im Zuge der Fahrzeugnutzung wurden verschieden Arbeiten am Fahrzeug vorgenommen, deren Ausführung als nicht fachgerecht bezeichnet werden muss. Seit dem Erwerb des Fahrzeuges wurden vom Kläger bereits Arbeiten (so wurde z.B. der Aufbaukran und Anbauteile entfernt) vorgenommen. Die am Fahrzeug notwendigen Arbeiten sind nur im Zuge eines völlig unwirtschaftlichen Neuaufbaus möglich. Eine Teilinstandsetzung ist wegen der schlechten Substanz nicht empfehlenswert bzw. nicht fach- und sachgerecht möglich.
Landgericht Schweinfurt
Die auf den eingereichten Lichtbildern bzw. mit Schreiben vom 03.03.2006 der Rechtsanwälte XXXX & Kollegen aufgeführten Ersatzteile wurden gemäß Beweisbeschluss bewertet. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der vom Unterzeichner ermittelte Wert in Höhe von 5.450,00 Euro als Endpreis anzusehen ist, da Gebrauchtteile maximal differenzbesteuert nach § 25 Umsatzsteuergesetz sind. Die Ermittlung der Werte basiert auf Erfahrungswerten des Unterzeichners sowie der zurzeit auf dem Markt erhältlichen Ersatzteile. Geringfügige Abweichungen sind nicht auszuschließen, wobei hier zu beachten ist, dass der genaue Zustand der Ersatzteile nicht mehr prüfbar ist.











